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Beschluß des Deutschen Bundestages vom 24.Juni 1998:

Erstes Gesetz zur Änderung des
Bundesgrenzschutzgesetzes

Vom 25. Juni 1998, BGBl. I, S.2486

 Artikel 1
[Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes]

Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19.Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), wird wie folgt geändert:

  1. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann der Bundesgrenzschutz in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen."

  2. § 23 Abs.1 wird wie folgt gefaßt:

    "(1) Der Bundesgrenzschutz kann die Identität einer Person feststellen

    1. zur Abwehr einer Gefahr
    2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
    3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne von § 12 Abs.1 Nr.1 bis 4,
    4. wenn die Person sich in einer Einrichtung des Bundesgrenzschutzes (§ 1 Abs.3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährtdet sind, und die Feststellung der Identotät auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
    5. zum Schutz privater Rechte

  3. In § 26 Abs.1 Satz 1, § 27 Abs.1 Satz 1, § 43 Abs.1 Nr.4 und § 44 Abs.1 Nr.4 wird jeweils die Angabe "§ 23 Abs.1 Nr.2" durch die Angabe "§ 23 Abs.1 Nr.4" ersetzt.
  4. § 44 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern kann der Bundesgrenzschutz eine Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne von § 12 Abs.1 Nr.1 bis 4 durchsuchen."

    2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

 Artikel 2
[Inkrafttreten, Außerkrafttreten]

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.

(2) § 22 Abs.1a des Bundesgrenzschutzgesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung tritt am 31.Dezember 2003 außer Kraft.

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 Letzte Änderung:
 am 08.03.1999
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